Für Terrassengeländer gilt in der Schweiz die Norm SIA 358 («Geländer und Brüstungen»). Entscheidend für die Geländerpflicht ist die Fallhöhe zum natürlichen Terrain.
Wann ist ein Terrassengeländer Pflicht?
- Fallhöhe > 1.00 m: Ein Geländer mit mindestens 100 cm Höhe ist zwingend gesetzlich vorgeschrieben (z.B. bei Hanglage, Terrassen auf Tiefgaragendecken oder Hochterrassen).
- Fallhöhe < 1.00 m: Baurechtlich besteht keine Geländerpflicht. Bei Fallhöhen ab ca. 50 cm empfiehlt die bfu (Beratungsstelle für Unfallverhütung) jedoch eine optische Kantenmarkierung oder ein niedriges Schutzgeländer.
Richtiger Messpunkt bei Terrassen:
Die 100 cm Geländerhöhe müssen ab der obersten betretbaren Standfläche (z.B. fertiger Keramik- oder Holzplattenbelag) gemessen werden. Wurde die Terrasse nachträglich aufgedoppelt, muss das Geländer entsprechend höher ausgeführt werden.






