In der Schweiz unterliegen Treppen und Geländer strengen Sicherheitsanforderungen. Als Planer, Bauherr oder Liegenschaftsbesitzer müssen Sie sicherstellen, dass die baulichen Vorgaben eingehalten werden.
Übersicht der wichtigsten Richtlinien:
- 1.Norm SIA 358 («Geländer und Brüstungen»):
- Regelt Mindesthöhen (90 cm Treppe, 100 cm Podeste/Balkone).
- Schränkt Öffnungsmasse ein (max. 12 cm Kugelprüfung).
- Verlangt Kletterschutz bis 75 cm Höhe.
- 2.Norm SIA 261 («Einwirkungen auf Tragwerke»):
- Definiert die horizontalen Nutzlasten: 0.8 kN/m im privaten Wohnbau, 1.6 kN/m in öffentlichen Gebäuden und Schulen.
- 3.bfu (Beratungsstelle für Unfallverhütung):
- Gibt praxisnahe Empfehlungen zur Vermeidung von Stolper- und Sturzunfällen auf Treppen heraus.
- 4.Art. 58 OR (Werkeigentümerhaftung):
- Der Eigentümer eines Gebäudes haftet kausal für Schäden durch mangelhafte Geländer – auch ohne persönliches Verschulden!






